Akkreditierungsverfahren

In Folge eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts am 17.02.2016 wurde das deutsche Akkreditierungssystem weiterentwicklet. In der Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit der Akkreditierung als wissenschaftsgeleitete, externe Qualitätssicherung von Studium und Lehre ausdrücklich bestätigt, aber die Rechtsgrundlage der Akkreditierung als nicht hinreichend legitmiert erachtet. Der von den Bundesländern geschlossene „Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen“ – Studienakkreditierungsstaatsvertrag – ist am 01.01.2018 in Kraft getreten. Ein Akkreditierungsverfahren erfolgt nunmehr in zwei Schritten: Zunächst beauftragt die Hochschule eine zugelassene Agentur mit der Durchführung einer Begutachtung und der Erstellung eines Akkreditierungsberichts. Abschließend entscheidet der Akkreditierungsrat über die Akkreditierung mittels eines (öffentlich-rechtlichen) Verwaltungsakts. In der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 07.12.2017 wurde eine Musterrechtverordnung (MRVO) erarbeitet, die die Grundlage für die von den Ländern erlassenen Rechtsverordnungen ist. Die Rechtsverordnungen sind nahezu wortgleich zur MRVO und regeln das Nähere zu den formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien sowie zum Verfahren. Für das Begutachtungsverfahren maßgeblich ist die Rechtsverordnung des Landes, das Sitzland der Hochschule ist.